Soweit die Beschwerdeführenden ferner vorbringen, der erfolgte Umbau des Holzschopfs sei vor über 40 Jahren erfolgt und sei seither nicht beanstandet worden, weshalb dieser in Analogie zur zivilrechtlichen Ersitzung als ersessen gelte, erweist sich ihr Vorbringen als nicht stichhaltig. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang beschwerdeweise vorgetragene Argumentation, dass die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Wiederherstellungspflicht für illegal errichtete Bauten ausserhalb der Bauzone nicht verwirke, vorliegend nicht zum Trage komme.