Damit weicht der mit Pflastersteinen ausgeführte und durch eine Mauer umgrenzte Gartensitzplatz erheblich von demjenigen in den bewilligten Plänen von 1979 ab. Somit handelt es sich auch beim Gartensitzplatz um eine unrechtmässig erstellte Baute, weshalb auch diesbezüglich kein Widerruf erfolgt ist. Vielmehr wurde korrekterweise ein nachträgliches Baugesuch gefordert und beurteilt. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet und entsprechend abzuweisen. 3.4 3.4.1