Es ist Sache der Bauherrschaft – wie schon unter Ziff 3.3.1. ausgeführt –, diese Vermutung zu zerstören (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2005 1A.40/2005 E. 6.1.1). Dies gelingt den Beschwerdeführenden indes nicht. Die tatsächliche Ausführung des Gartensitzplatzes inklusive Errichtung der Mauer in der heute vorzufindenden Weise hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt einer ausdrücklichen Zustimmung durch den Kanton bedurft. Eine explizite Zustimmung erfolgte jedoch nicht. Damit weicht der mit Pflastersteinen ausgeführte und durch eine Mauer umgrenzte Gartensitzplatz erheblich von demjenigen in den bewilligten Plänen von 1979 ab.