Festzuhalten gilt es, dass sowohl die Ausführung des Gartensitzplatzes mit Pflastersteinen als auch die Umfassung mit einer Mauer nicht aus der Baubewilligung und den bewilligten Plänen hervorgehen. Ferner lässt sich weder der kantonalen Zustimmungsverfügung noch der kommunalen Baubewilligung entnehmen, wie die Ausführung des Gartensitzplatzes erfolgen sollte. Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die nicht aus den genehmigten Plänen hervorgehen, nicht bewilligt sind. Es ist Sache der Bauherrschaft – wie schon unter Ziff 3.3.1. ausgeführt –, diese Vermutung zu zerstören (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2005 1A.40/2005 E. 6.1.1).