Die AfB BVU vertritt die Auffassung, dass die tatsächlich realisierten baulichen Veränderungen inklusive Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone einer ausdrücklichen kantonalen Zustimmungsverfügung bedurft hätten. Ferner habe der Gemeinderat in der kommunalen Baubewilligung nur in Bezug auf die Farben der Fassade eine Besprechung mit H. angeordnet, nicht jedoch in Bezug auf eine allfällige Materialisierung und die sonstige Umgebungsgestaltung.