6 von 9 Ansicht des Plans der Südfassade keine Einebnung mit einer entsprechenden Stützmauer erkannt werden. Vielmehr geht aus dem besagten Plan einzig hervor, dass das Fundament des Gartenhauses/Holzschopfs erhöht ist. Daraus kann jedoch keinesfalls geschlossen werden, es handle sich um eine Stützmauer. Die AfB BVU vertritt die Auffassung, dass die tatsächlich realisierten baulichen Veränderungen inklusive Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone einer ausdrücklichen kantonalen Zustimmungsverfügung bedurft hätten.