Hieraus folgt konsequenterweise, dass sowohl der Gartensitzplatz als auch die Terrainveränderungen als bewilligt gelten müssen. Angesichts des Umstands, dass die Pläne und die kantonale wie auch die kommunale Bewilligung keinerlei Angaben zu den Dimensionen der baulichen Ausführungen machen, bleibt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass zwar die Terrainveränderungen sowie der Gartensitzplatz Teil der kantonalen Zustimmungsverfügung bildeten, die konkrete Gestaltung und Ausführung jedoch bereits im Bewilligungszeitpunkt – kantonal wie auch kommunal – nicht näher geregelt wurden.