Wie die AfU BVU selbst in ihrer Beschwerdeantwort vorbringt, lässt sich mit dem in den Plänen eingezeichneten Platz die Erstellung einer befestigten Fläche vermuten. Hieraus folgt konsequenterweise, dass sowohl der Gartensitzplatz als auch die Terrainveränderungen als bewilligt gelten müssen.