Der Gartensitzplatz befindet sich zwischen dem Holzschopf und dem Gartenhaus. Angesichts der Lage des Gartensitzplatzes und gestützt auf die bewilligten Pläne ist vorliegend – entgegen den Vorbringen der AfB BVU – davon auszugehen, dass die vorgenommenen Terrainveränderungen sowie die erhöhte Terrassierung bereits so geplant und bewilligt wurden. Ein Gartensitzplatz bedingt ferner zweifelsohne einer befestigten Fläche. Wie die AfU BVU selbst in ihrer Beschwerdeantwort vorbringt, lässt sich mit dem in den Plänen eingezeichneten Platz die Erstellung einer befestigten Fläche vermuten.