Zutreffend ist, wie die AfB BVU in ihrer Beschwerdeantwort vorbringt, dass weder der kantonale noch der kommunale Entscheid sich zu den Dimensionen oder zur konkreten Gestaltung des Gartensitzplatzes äussern. Hingegen geht der Einwand der AfB BVU fehl, soweit sie hieraus ableitet, der Gartensitzplatz sei gar nie Teil der kantonalen Zustimmung gewesen. Der Titel des Entscheids des Baudepartements vom 21. August 2022 nennt explizit auch den "Sitzplatz" als Teil des Baugesuchs, womit erstellt ist, dass die damalige Bauherrschaft ein entsprechendes Baugesuch eingereicht hat.