Unter dem Titel der Umgebungsgestaltung habe sich das Baudepartement lediglich zur Bepflanzung geäussert; hieraus lasse sich im Umkehrschluss ableiten, dass der Gartensitzplatz nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei, ansonsten auch diesbezüglich eine Beurteilung im kantonalen Teilentscheid erfolgt wäre. 3.3.5.1