Die Beschwerdeführenden rügen, es sei auch mit Blick auf die bewilligte erhöhte Terrasse ein unzulässiger Widerruf erfolgt. Die AfB BVU stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die tatsächlich realisierte Terrasse weder Teil der kantonalen Zustimmungsverfügung noch der kommunalen Baubewilligung gebildet habe und daher im Rahmen des nachträglichen Baugesuchs habe beurteilt werden müssen; sie sei auch nachträglich nicht bewilligungsfähig. Auch die bewilligten Pläne würden weder die Terrassierung noch die Umfassung mit einer Mauer aufzeigen. Unter dem Titel der Umgebungsgestaltung habe sich das Baudepartement lediglich zur Bepflanzung geäussert;