Der einzige dagegensprechende Faktor ist die fehlende fest installierte Beheizung. Evident ist jedoch, dass der vorhandene Annexbau erheblich von der erteilten Baubewilligung abweicht und damit als unrechtmässig erstellt zu taxieren ist. Angesichts dessen zielt die Rüge der Beschwerdeführenden ins Leere, soweit sie einen unzulässigen Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung monieren. Korrekterweise wurde daher ein nachträgliches Baugesuchsverfahren zur Eruierung der Bewilligungsfähigkeit eingeleitet. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.