Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden ist mit Blick auf den hier strittigen Anbau, mithin den Holzschopf, einerseits festzuhalten, dass dieser im Widerspruch zu der formulierten kantonalen Auflage errichtet wurde und andererseits die Abweichung der tatsächlich realisierten Baute vom bewilligten Projekt erheblich ist. Bewilligt wurde entsprechend den eingereichten Plänen ein einfacher Holzschopf (Holzheizung) mit einer Holzfassade und zwei Türen. Zwar ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden dahingehend zutreffend, dass eine kantonale Zustimmungsverfügung für einen Holzschopf erteilt wurde.