Dass der Gemeinderat in der kommunalen Baubewilligung gestützt auf die kantonale Zustimmungsverfügung festlegte, dass die Farben der Anbauten und des Wohnhauses mit dem Gemeinderat H. abzusprechen seien, steht nicht im Widerspruch zur obigen Auslegung. Vielmehr ist erstellt, dass die generelle Auflage verlangte, dass für das Gartenhaus und die Fertiggarage detaillierte Auflagen zu formulieren waren und dem Gemeinderat bei der Farbwahl der Wände des Wohnhauses ein gewisser Konkretisierungsspielraum im Rahmen der bereits vorgegebenen Auswahl zustand. Hingegen wurde für den Holzschopf die Materialwahl (Seitenwände in Holz) durch die generelle Auflage bereits verbindlich festgelegt.