Bereits die Wortbedeutung der Termini "generell" und "detailliert" verdeutlichen, dass der einzuhaltende Gestaltungsspielraum bei der im Detail zu bestimmenden Farb- und Materialwahl durch die generelle Auflage verbindlich abgesteckt wurde; zulässig war einzig eine Konkretisierung, die sich allerdings innerhalb des festgelegten Rahmens zu bewegen hatte. Dass der Gemeinderat in der kommunalen Baubewilligung gestützt auf die kantonale Zustimmungsverfügung festlegte, dass die Farben der Anbauten und des Wohnhauses mit dem Gemeinderat H. abzusprechen seien, steht nicht im Widerspruch zur obigen Auslegung.