könnten die Beschwerdeführenden hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zu beachten gilt, dass das Baudepartement "generell" einzuhaltende Auflagen formulierte, welche einzig durch "Detailauflagen" des Gemeinderats konkretisiert werden durften. Keinesfalls durften aber mittels "detaillierten Auflagen" die "generellen Auflagen" aufgehoben oder missachtet werden. Bereits die Wortbedeutung der Termini "generell" und "detailliert" verdeutlichen, dass der einzuhaltende Gestaltungsspielraum bei der im Detail zu bestimmenden Farb- und Materialwahl durch die generelle Auflage verbindlich abgesteckt wurde;