b in Verbindung mit der generellen Auflage. Folglich bestand diesbezüglich ein gewisser Spielraum für die kommunale Behörde. Die in der kantonalen Zustimmungsverfügung formulierte generelle Auflage, wonach der Gemeinderat in der Baubewilligung den örtlichen Verhältnissen angepasste "detaillierte" Auflagen zu formulieren habe, um das Einpassen des Bauvorhabens in die Landschaft vollumfänglich zu gewährleisten, bezieht sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden entsprechend nur auf die Material- und Farbwahl für Türen und Fenster sowie hinsichtlich der bereits durch die generelle Auflage vorgegebenen Farbwahl der Wände des Wohnhauses.