4 von 9 usw. zu wählen seien, nicht jedoch mit Blick auf den hier strittigen Holzschopf. Für diesen wurde lediglich das zu verwendete Material (Holzverkleidung) verbindlich festgelegt. Dies geht klar aus der damaligen kantonalen Bewilligung hervor. Hingegen wurde die detaillierte Material- und Farbwahl für die Fensterrahmen des Gartenhauses an den Gemeinderat delegiert. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung der kantonalen Bewilligung in Ziff. 1 lit. a i.V.m. Ziff. 1 lit. b in Verbindung mit der generellen Auflage.