Der kantonalen Zustimmungsverfügung vom 21. August 1979 lag die Beurteilung der Sanierung des Wohnteils ohne Ausweitung des bestehenden Wohnhauses, der Einbau einer Heizung und eines Badezimmers, der Anbau eines Holzschopfs (Holzheizung) sowie der Anbau einer Garage und eines Gartenhauses zu Grunde. Dabei wurde die Zustimmung unter Auflagen erteilt. Als generelle Auflage wurde unter anderem verfügt, dass der Gemeinderat in der Baubewilligung den örtlichen Verhältnissen angepasste "detaillierte" Auflagen zu formulieren habe, um das Einpassen des Bauvorhabens in die Landschaft vollumfänglich zu gewährleisten.