Zu prüfen ist nachfolgend, ob die tatsächlich realisierten Bauten entsprechend der erteilten Bewilligung errichtet und daher als rechtmässig erstellt zu qualifizieren sind. Im Falle der Bejahung ist alsdann der Frage nachzugehen, ob ein unzulässiger Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung erfolgt ist. 3.3.2