Für die Beurteilung, ob eine Abweichung vorliegt, sind der Inhalt der erteilten Baubewilligung einschliesslich der Nebenbestimmungen sowie die genehmigten Pläne massgebend. Soweit zwischen dem Text der Bewilligung und den Plänen Unklarheiten bestehen, kommt den Plänen Vorrang zu (ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bd. I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N 6 mit Verweis auf BGE 132 Il 21 E. 4.1). Formell widerrechtlich ist grundsätzlich jede noch so geringe – ausserhalb eines gewissen Toleranzbereichs liegende – Abweichung von der Baubewilligung und deren Nebenbestimmungen (RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 23 f.).