3 von 9 der damaligen Baubewilligung. Die Umbauarbeiten hätten daher erneut dem Kanton zur Zustimmung vorgelegt werden müssen – insbesondere angesichts des nicht unerheblichen Ausmasses der Abweichungen. Weil die kantonale Zustimmung zur heutigen Ausführung des Anbaus nie erteilt worden sei, liege auch keine Bewilligung vor und die Anbaute gelte damit als nicht rechtmässig erstellt. Entsprechend sei die Beurteilung des Anbaus im Rahmen der nachträglichen Baubewilligung erfolgt, womit kein Widerruf vorliege. Gleiches gelte für die westlich des Anbaus ausgeführte erhöhte Terrasse.