Nichtsdestotrotz sei die Errichtung des Holzschopfs mit identischer Fassadengestaltung wie jene des Wohnhauses unzulässig gewesen; dem Entscheid lasse sich unmissverständlich entnehmen, dass es sich beim bewilligten Anbau um einen Holzschopf handle, dessen Seitenwände in Holz auszuführen seien. Dabei sei die Ausführung des Holzschopfs sowohl in den bewilligten Plänen als auch im kantonalen Entscheid abschliessend ausgewiesen und verfügt worden, indem die Wahl von gebrochenen Farben angeordnet und akzeptable Farbtöne aufgezählt worden seien; diese bildeten Voraussetzung