Die AfB BVU wendet demgegenüber ein, dass es zwar zutreffend sei, dass die kantonale Zustimmungsverfügung vom 21. August 1979 festhalte, dass die Detailgestaltung des Wohnhauses in Absprache mit dem Gemeinderat zu erfolgen habe. Die aktuelle Fassadengestaltung des Wohnhauses könne daher als vom Gemeinderat im Rahmen des Baugesuchs BZ-Nr.bbb abgenommen betrachtet werden und bilde daher auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nichtsdestotrotz sei die Errichtung des Holzschopfs mit identischer Fassadengestaltung wie jene des Wohnhauses unzulässig gewesen;