Die Beschwerdeführenden rügen in erster Linie, der westseitige Anbau und der Gartensitzplatz seien mit der Baubewilligung aus dem Jahr 1979 rechtskräftig bewilligt worden, weil die Planänderungen in Absprache mit dem damaligen Gemeinderat H. stattgefunden hätten und geringfügiger Natur seien, sodass keine erneute kantonale Zustimmung notwendig gewesen wäre. Mithin handle es sich um rechtmässig erstellte Bauten. Die Abweisung und Tolerierung des westseitigen Gartensitzplatzes sowie des Anbaus – wie in Ziff. III. des kantonalen (Teil-)Entscheids verfügt – würden einen unzulässigen Widerruf der rechtkräftigen Baubewilligung darstellen.