Aus diesem Grund können diese Verfahrensmängel als geheilt betrachtet werden. Angesichts des Umstands, dass die Verfahrensfehler weder gravierend noch kausal für die Beschwerdeerhebung waren, sind diese entgegen den Beschwerdeführenden auch nicht bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet und abzuweisen. 3. Rechtmässigkeit der Annexbaute und des Gartensitzplatzes 3.1