Was die Rüge der mangelhaften Eröffnung, mithin der fehlenden Zustellung des kantonalen Teilentscheids an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden sowie die direkte Zustellung des Protokollauszugs des Gemeinderats an die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden, anbelangt, so erweist sich diese zwar als zutreffend. Den Beschwerdeführenden ist durch diese Verfahrensmängel, abgesehen vom erforderlichen Aufwand für die Mahnung der Bauverwaltung, jedoch kein Nachteil entstanden. Sie waren in der Lage, ihre Beschwerde innert Frist sachgerecht zu verfassen. Aus diesem Grund können diese Verfahrensmängel als geheilt betrachtet werden.