2 von 9 der Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs bildeten und dass dem nachträglichen Baugesuch nicht zugestimmt werden könne. Überdies erhielten die Beschwerdeführenden – wie die AfB BVU zutreffend ausführt – mehrmals die Möglichkeit zur Äusserung. Insbesondere wurde mit den Beschwerdeführenden ein Treffen organisiert und mit einem Augenschein verbunden. Angesichts dessen kann vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. 2.5