Mit Blick auf den Vorwurf, dass die Beschwerdeführenden vorgängig nicht darüber orientiert worden seien, dass der westseitige Anbau im vorliegenden Verfahren beurteilt werden müsse, erweist sich die Rüge ebenfalls als nicht stichhaltig. Bereits den Schreiben der AfB BVU vom 4. Dezember 2020 sowie 10. Februar 2021 lässt sich explizit entnehmen, dass die bereits bestehenden Anbauten Teil