Mithin wäre die tatsächlich realisierte Ausführung als unterkellerter Wohnhausanbau bereits unter altem Recht nicht bewilligungsfähig gewesen. Damit wäre eine vollkommen andere Nutzung möglich geworden, als dies bei der Realisierung eines einfachen Holzschopfs mit zwei Türen der Fall gewesen wäre. Dies geht klar aus der angefochtenen Verfügung hervor. In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass sich die AfB BVU durchaus zum Verhältnis der angefochtenen Verfügung zur erteilten Baubewilligung im Jahr 1979 geäussert hat. 2.4