Was zunächst den Vorwurf der fehlenden Begründung des Entscheids betrifft, ist die Rüge unbegründet. Aus der kantonalen Zustimmungsverfügung vom 16. Juli 2021 geht – wie die AfB BVU in ihrer Beschwerdeantwort richtigerweise vorbringt – hinreichend hervor, dass die Grösse der bewilligten Annexbauten bereits zum damaligen Zeitpunkt als grosszügig galt und eine Ausführung als einfacher Holzschopf Voraussetzung für die Erteilung der kantonalen Zustimmung bildete. Mithin wäre die tatsächlich realisierte Ausführung als unterkellerter Wohnhausanbau bereits unter altem Recht nicht bewilligungsfähig gewesen.