2. Fehlerhafte Eröffnung und rechtliches Gehör 2.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst eine mangelhafte Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids. Ferner monieren sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die AfB BVU habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens mitgeteilt, dass sie auf den bereits rechtskräftig bewilligten westseitigen Anbau zurückgekommen werde. Ferner habe die AfB BVU den angefochtenen Entscheid ungenügend begründet, da Erwägungen zum Verhältnis der hier angefochtenen Teilverfügung zu der im Jahr 1979 erteilten Baubewilligung gänzlich fehlen würden. 2.2.