Die Beschwerdeführenden rügen, es sei ein unzulässiger Widerruf einer rechtkräftigen Baubewilligung ohne Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen erfolgt, da sowohl der Holzschopf als auch der ebene Gartensitzplatz im Jahr 1979 bewilligt worden seien. Sofern die Beschwerdeführenden Ausführungen zur Anrechnung des unbewilligten Kellerraums an die Brutto- geschoss- beziehungsweise zur Bruttonebenfläche machen, ist festzuhalten, dass der unbewilligte Kellerraum nicht von den gestellten Anträgen und damit auch nicht vom Streitgegenstand erfasst ist. Massgebend sind die gestellten Rechtsbegehren, nicht deren Begründung. Diesbezüglich erübrigen sich weitergehende Ausführungen.