Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet demnach nicht die Abweisung und Tolerierung des ohne Bewilligung erstellten Kellerraums, sondern die Verweigerung der nachträglichen kantonalen Zustimmung für den bereits im Jahr 1979 errichteten Annexbau (Holzschopf und Abstellraum) sowie für den Gartensitzplatz. Die Beschwerdeführenden rügen, es sei ein unzulässiger Widerruf einer rechtkräftigen Baubewilligung ohne Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen erfolgt, da sowohl der Holzschopf als auch der ebene Gartensitzplatz im Jahr 1979 bewilligt worden seien.