Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden liess seit der Errichtung des Wohnhauses diverse Umbauarbeiten durchführen, wobei unklar ist, ob die entsprechenden Bewilligungen eingeholt wurden. Umstritten ist, ob im Jahr 1979 für den westseitigen Anbau an das Wohnhaus mit Holzschopf und Abstellraum, für das Gartenhaus sowie für den Gartensitzplatz auf der Westseite des Wohnhauses je eine Bewilligung erteilt wurde. Unbestritten ist demgegenüber, dass die teilweise Unterkellerung des westseitigen Anbaus, welche mit den im Jahr 1979 erfolgten Umbaumassnahmen erstellt wurde, nicht bewilligt worden war.