Die Beschwerdeführenden sind Grundeigentümer der Parzelle ab in Q., die gemäss rechtskräftigem Bau- und Zonenplan der Gemeinde Q. in der Landwirtschaftszone liegt und an die Kantonsstrasse K aaa grenzt. Auf der Parzelle befindet sich ein Wohnhaus. Das Haus wurde in einem unbekannten Zeitpunkt vor 1970 erstellt. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden liess seit der Errichtung des Wohnhauses diverse Umbauarbeiten durchführen, wobei unklar ist, ob die entsprechenden Bewilligungen eingeholt wurden.