Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 542.10, insgesamt Fr. 2'542.10, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat der Beschwerdeführer noch Fr. 542.10 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 5 von 5