Die von der Vorinstanz verfügte Beseitigung des Siloballen-Lagerplatzes und die fachgerechte Rekultivierung der betroffenen Fläche innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids erweist sich demgemäss als verhältnisund rechtmässig. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 und § 29 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.