Die von der Vorinstanz verfügte Rückbauanordnung erweist sich demgemäss als verhältnis- und rechtmässig. Ebenso scheint die von der Vorinstanz für die Beseitigung angeordnete Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheids für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ausreichend. 6. Zusammenfassung und Kostenverlegung