Die Vorinstanz ordnete die Beseitigung des Siloballen-Lagerplatzes und die fachgerechte Rekultivierung der betroffenen Fläche innert einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheids an. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Beseitigungsanordnung und macht geltend, dass ein Rückbau des Siloballen-Lagerplatzes nicht verhältnismässig wäre. 5.2