Eine Verletzung der Rechtsgleichheit fällt jedoch vorliegend von vornherein ausser Betracht, da die beiden Situationen nicht im Ansatz vergleichbar sind: Im vorliegend zu beurteilenden Fall steht die Bewilligungsfähigkeit eines grundsätzlich zonenkonformen Siloballen-Lager- platzes zur Diskussion, während es beim vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsfall um die Erschliessung und Sicherung der historischen Kammern im Untergrund der Parzelle bbb ging. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 5.1