Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 129 I 113 E. 5; BGE 125 I 166 E. 2; AGVE 1991 S. 319). Eine Verletzung der Rechtsgleichheit fällt jedoch vorliegend von vornherein ausser Betracht, da die beiden Situationen nicht im Ansatz vergleichbar sind: