Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde ungerecht behandelt, da die Abteilung für Baubewilligungen BVU und der Gemeinderat der C. auf der Parzelle bbb eine Baubewilligung für Bauarbeiten am "D." erteilt hätten. In der Landwirtschaftszone seien nur landwirtschaftliche Bauten zugelassen. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer damit auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Der in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 und § 10