68). Auch nach dem heutigen Recht kann der bestehende Siloballen-Lagerplatz im Übrigen nicht bewilligt werden, liegt er doch nach der aktuell geltenden BNO und dazugehörigem Kulturlandplan in einem Hochstammschutzgebiet, was nebst dem Verstoss gegen das Konzentrationsprinzip zusätzlich gegen die Bewilligungsfähigkeit spricht. 4. Rechtsgleichheit