Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Siloballen-Lagerplatz nach Massgabe des zum Zeitpunkt seiner Erstellung geltenden Rechts als nicht bewilligungsfähig erweist. Der Beschwerdeführer geht deshalb fehl in der Annahme, dass keine Beschwerde nötig gewesen wäre, wenn der am 17. Mai 2017 erstellte Siloballen-Lagerplatz nach dem Kulturlandplan von 1995 beurteilt worden wäre (vgl. Replik vom 28. März 2022, S. 1, act. 68).