Es ist zudem ohne Weiteres möglich, an diesem Standort einen Siloballen-Lagerplatz mit einer Fläche von über 200 m2 (L: ca. 22 m, T: ca. 10 m) zu errichten, ohne dass der Lagerlatz das Hochstammschutzgebiet tangieren würde. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach der Lagerplatz an diesem Alternativstandort zu klein wäre, erweist sich daher als unbegründet. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre es durchaus möglich, an dieser Stelle zu manövrieren und den Siloballen-Lagerplatz zweckmässig zu bewirtschaften.