Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es keinen besseren Standort für den bestehenden Silo- ballen-Lagerplatz gäbe. Am heutigen Standort beanspruche er am wenigsten Fruchtfolgefläche, da der angrenzende Y-Weg als Manövrierfläche verwendet werden könne. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der anlässlich der Augenscheinsverhandlung diskutierte Alternativstandort auf der Parzelle aaa entlang der Zufahrt zum Untergeschoss des Gebäudes Nr. mn ist als Standort besser geeignet.