Die Abteilung für Baubewilligungen BVU hat den vorliegend zu beurteilenden Siloballen-Lagerplatz unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass er gegen das Konzentrationsprinzip verstosse, weil sich der Siloballen-Lagerplatz nicht an die bestehenden Bauten des landwirtschaftlichen Betriebs angliedere und sich am aktuellen Standort nicht ins Hofgelände einfüge.