3.3 Die Erteilung der Bewilligung für eine grundsätzlich zonenkonforme Baute oder Anlage setzt jedoch gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV weiter voraus, dass die Baute oder Anlage für die infrage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Dies gilt für alle zonenkonformen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, unabhängig davon, ob sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (BGE 133 II 370 E. 4.2).